Das ändert sich im Jahr 2020 für Arbeitgeber

Wir halten Sie informiert! Die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen für das Jahr 2020, welche dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entspringen, haben wir für Sie auf einen Blick zusammengefasst:

  1. Arbeitsmarktpolitik und Arbeitslosenversicherung
  2. Beitragssatzverordnung: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird ab 1. Januar 2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent mittels Rechtsverordnung gesenkt.
  3. Insolvenzgeldumlagesatzverordnung: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2020 – wie in den beiden Vorjahren – 0,06 Prozent.
  4. Qualifizierungschancengesetz: Der Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld wird erleichtert. Bisher ist die dafür grundsätzlich erforderliche Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren nachzuweisen. Künftig gilt hierfür eine erweiterte Rahmenfrist von 30 Monaten.
  5. Berufsbildungsmodernisierungsgesetz: Allen Auszubildenden, die ab 1. Januar 2020 ihre Ausbildung beginnen, steht gesetzlich eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) in Höhe von zunächst 515 Euro zu. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (2021: 550 Euro; 2022: 585 Euro; 2023: 620 Euro). Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18 Prozent, für das dritte von 35 Prozent und für das vierte von 40 Prozent vorgesehen.

Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe gelten weiterhin die tariflichen Ausbildungsvergütungen, selbst wenn diese noch unter den o. g. Sätzen liegen.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen.

  • Verlängerung des Eingliederungszuschusses für Ältere: Arbeitgeber können von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts gefördert werden, wenn sie Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Allgemein können die Zuschüsse längstens bis zu zwölf Monate gewährt werden, bei über 50-jährigen Arbeitsuchenden nach einer bis Ende 2019 befristeten Sonderregelung bis zu 36 Monate. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wird die Sonderregelung für die älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert.
  • Brexit: Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung: Britische Staatsangehörige erhalten für diesen Fall Rechtssicherheit durch einen umfassend erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Regelungen unterscheiden zwischen britischen Staatsangehörigen, die bereits vor einem ungeregelten Austritt in Deutschland lebten und solchen, die nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen.
  • Arbeitsrecht
  • Gesetzlicher Mindestlohn: ab dem 1. Januar 2020 brutto 9,35 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde
  • Sozialversicherung
  • Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung: ab dem 1. Januar 2020 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung
  • Sozialversicherungsrechengrößen: turnusgemäße Anpassung
  • Sachbezugswerte 2020: Wert für Verpflegung von 251 Euro auf 258 Euro (Frühstück auf 54 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 102 Euro) angehoben; Werte für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,8 Prozent von 231 Euro auf 235 Euro

Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/das-aendert-sich-im-neuen-jahr.html;jsessionid=0D0266D70F11CED9A53550DB38E887A1.

Gern stehen wir für eine persönliche Beratung zu den o.g. Themen zur Verfügung.